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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mehrtagesfahrten (Stand: 05/2019)

(C) tweeny TOURS

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 20 und 252 des EGBGB zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.

1.2. Der Reiseveranstalter unterbreitet auf Anfrage regelmäßig ein schriftliches Angebot und bietet damit dem Reisenden bzw. allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.

1.3. Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. nachstehend „der Gruppenverantwortliche“ ist Vertreter aller Reiseteilnehmer, außer es liegt eine ausdrückliche Erklärung vor, dass er als Buchender im eigenen Namen handelt. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen Reisevertrages gegenüber den Teilnehmern, bzw. deren gesetzliche Vertreter empfangsbevollmächtigt. 

1.4. Der Reisevertrag kommt durch die fristgerechte Annahmeerklärung des Vertragspartners bei offenen Gruppen, bzw. des Gruppenverantwortlichen bei geschlossenen Gruppen gegenüber dem Reiseveranstalter zustande. Es wird empfohlen, diese schriftlich zu erteilen. Eine vorgenommene Änderung oder Ergänzung in der Annahmeerklärung stellt einen neuen Vertragsantrag dar, § 150 Abs. 2 BGB. Ein Reisevertrag kommt in diesem Fall nur dann zustande, wenn der Reiseveranstalter die geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

1.5. Der Gruppenverantwortliche, bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Es gelten die gesetzlichen Rücktritts-und Kündigungsrechte.


2. Bezahlung


2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Gast der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises mit Vertragsabschluss fällig.

2.2. Die Restzahlung ist bis spätestens vier Wochen vor Reiseantritt oder, wie im Einzelfall schriftlich vereinbart, zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 4 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden ca. 14 Tage vor Reisebeginn vom Veranstalter/ Vermittlungsbüro zugesandt oder ausgehändigt.

2.4. Bei Schulklassen, geschlossenen sowie offenen Gruppen können gesonderte Anzahlungsprozentsätze individualvertraglich vereinbart werden.

2.5. Leistet der Reisende die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu belasten


3. Leistung

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben im Reisevertrag.

3.1. Leistungs- und Preisänderungen

3.1.1.
Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

3.1.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.1.3. Über Leistungsänderungen oder -abweichungen wird der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informieren und ihm gegebenenfalls eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten, wenn der Umfang der Änderung dies erfordert.

3.1.4. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträglich Änderungen des Zustiegs-/ Abfahrtsortes vorzunehmen.

3.1.5.  Der Reisende ist im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt bis zum 21. Tag vor dem Abreisetermin entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.


4. Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl sind 30 Personen pro Reise, sofern nicht eine andere Teilnehmerzahl angegeben ist. Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

  1. Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug genommen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Der bereits gezahlte Reisepreis wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung erststattet.
  3. Ein Rücktritt vom Veranstalter später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.


5. Rücktritt durch den Reisenden

5.1.
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Dem Reiseveranstalter steht eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrung und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht vom  Reiseveranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare  Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pro Person wie folgt berechnet:

5.2. Rücktrittsgebühren

bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises 
ab 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 
40 % des Reisepreises
ab 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
ab 7 bis 1 Tag(e) vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
am Tag der Reise oder später 
90 % des Reisepreises
   

Tritt der Reisende ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung.

Die Berechnung dieser Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die geforderte Entschädigung. In den Leistungen enthaltene Kosten für Eintrittskarten sind von den genannten Pauschalsätzen ausgeschlossen und sind durch den Reisenden, der den Rücktritt erklärt hat, zu tragen, soweit diese Kosten in Angebot und Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.


6. Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

Und zwar ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende oder seine Mitreisenden die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält oder gegen die Sitten und Gebräuche des Gastlandes verstößt, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.



7. Umbuchung

Eine Umbuchung auf ein anderes, im Prospekt aufgeführtes Reiseziel ist bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung werden 25,- Euro in Rechnung gestellt. Eine bereits geleistete Zahlung verfällt nicht. Umbuchungen nach dem 29. Tag vor Reisebeginn sind nur nach vorherigem Rücktritt von der Reise zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6 möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Umbuchung bzw. Vertragsänderung ist kostenlos, wenn diese erforderlich ist, weil wir keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben haben


8. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.



9. Haftungsausschluss

  1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
  2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen u. s. w.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartner als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.


10. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert; dies bedeutet: pro Person ein Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein Paar Ski oder ein Snowboard sowie ein Paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reisenden beim Umsteigen selbst zu beaufsichtigen; er haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.


11. Ansprüche aus dem Reisevertrag

Der Reisende hat Ansprüche nach den §§ 651 l Abs. 3 Nr. 2,4 bis 7 BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.


12. Anmeldung von Ansprüchen, Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Mitarbeiter des Reiseveranstalters oder die Reisebegleitung vor Ort sind unverzüglich über Störungen und aufgetretene Mängel am Urlaubsort in Kenntnis zu setzen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein und ist das vertraglich nicht geschuldet, reicht eine sofortige - im besten Fall - schriftliche Mitteilung an den Reiseveranstalter, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach §651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §651n BGB machen. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Vor der Kündigung des Reisevertrages ist dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich, wird vom Reiseveranstalter verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrages ist durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt.

Der Reiseveranstalter verweist auf die Bestandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Absatz 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

  1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
  2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
  3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Dabei bleibt § 651 k Absatz 3 unberührt.


13. Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.


14. Pass- und Visabestimmungen

Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt Das geschieht in der Regel durch entsprechende Informationen in der Reiseausschreibung.

Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch unzureichende Information oder durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


15. Vermittlung von Leistungen, Reisen anderer Reiseveranstalter

Vermittlung von Reisen anderer Reiseveranstalter, soweit Reisen anderer Veranstalter - dies ist jeweils bei der Ausschreibung genannt - vermittelt werden, gelten deren Reisebedingungen, soweit auch diese dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt wurden Für derartig vermittelte Reisen haftet tweeny TOURS GmbH nicht als Reiseveranstalter.


16. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.


17. Verweise und Links

Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten ("Hyperlinks"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.

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18. Allgemeines

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden oder einen sonstigen Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Veranstalter der Reisen ist:

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